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Zur Priifung der Legitimation ist die Gesellschaft berech-tigt/ aber nicht verpflichtet.
Art. 184.
Sv lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig einge-zahlt ist/ bleibt der ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung desRückstandes an die Gesellschaft verpflichtet/ die Gesellschaft kannihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen.
Art. 185.
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet/dem Aufsichtsrath und den Koimnanditistcn spätestens in denersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des ver-flossenen Geschäftsjahres vorzulegen.
Art. 186.
Die Rechte/ welche den Kommanditisten gegenüber denpersönlich hastenden Gesellschaftern nach dein Gesellschastsvcrtrageoder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Bezie-hung auf die Führung der Geschäfte/ die Einsicht und Prü-fung der Bilanz/ die Bestimmung der Gewinnvertheilung/ dieAuflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugniß/das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters zu ver-langen/ zustehen/ werden von der Gesammtheit der Kommandi-tisten in der Generalversammlung ausgeübt.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch denAufsichtsrath ausgeführt/ wenn nicht im Gesellschaftsvertrageein Anderes bestimmt ist.
Art. 187.
Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durchdie persönlich hastenden Gesellschafter oder durch den Aufsichts-rath berufen/ sofern nicht nach dem Gesellschastsvcrtrage auchandere Personen dazu befugt sind.
Art. 188.
Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außer denim Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen/wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden/wenn dies von einem Kommanditisten oder einer Anzahl vonKommanditisten/ deren Aktien zusammen den zehnten Theil desGesammtkapitals der Kommanditisten darstellen/ in einer vonihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabc des Zwecks undder Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschastsvcrtrage dasRecht/ die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen/an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils amGesammtkapitalc geknüpft/ so hat es hierbei sein Bewenden.
Art. 189.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durchden Gesellschastsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.