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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Zur Priifung der Legitimation ist die Gesellschaft berech-tigt/ aber nicht verpflichtet.

Art. 184.

Sv lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig einge-zahlt ist/ bleibt der ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung desRückstandes an die Gesellschaft verpflichtet/ die Gesellschaft kannihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen.

Art. 185.

Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet/dem Aufsichtsrath und den Koimnanditistcn spätestens in denersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des ver-flossenen Geschäftsjahres vorzulegen.

Art. 186.

Die Rechte/ welche den Kommanditisten gegenüber denpersönlich hastenden Gesellschaftern nach dein Gesellschastsvcrtrageoder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Bezie-hung auf die Führung der Geschäfte/ die Einsicht und Prü-fung der Bilanz/ die Bestimmung der Gewinnvertheilung/ dieAuflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugniß/das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters zu ver-langen/ zustehen/ werden von der Gesammtheit der Kommandi-tisten in der Generalversammlung ausgeübt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch denAufsichtsrath ausgeführt/ wenn nicht im Gesellschaftsvertrageein Anderes bestimmt ist.

Art. 187.

Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durchdie persönlich hastenden Gesellschafter oder durch den Aufsichts-rath berufen/ sofern nicht nach dem Gesellschastsvcrtrage auchandere Personen dazu befugt sind.

Art. 188.

Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außer denim Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen/wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden/wenn dies von einem Kommanditisten oder einer Anzahl vonKommanditisten/ deren Aktien zusammen den zehnten Theil desGesammtkapitals der Kommanditisten darstellen/ in einer vonihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabc des Zwecks undder Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschastsvcrtrage dasRecht/ die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen/an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils amGesammtkapitalc geknüpft/ so hat es hierbei sein Bewenden.

Art. 189.

Die Berufung der Generalversammlung hat in der durchden Gesellschastsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.