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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei derBerufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände/ derenVerhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist/ können Be-schlüsse nicht gefaßt werden/ hiervon ist jedoch der Beschlußüber den in einer Generalversammlung gestellten Antrag aufBerufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausge-nommen.

Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohneBeschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

Art. 190.

Soweit nicht der Gesellschaftsvcrtrag ein Anderes bestimmt/werden die Beschlüsse der Generalversammlung der Kommandi-tisten mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt/ und jede Aktiegewährt dem Inhaber eine Stimme.

Art. 191.

Der Anfsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger alsein Jahr/ später nicht auf länger als fünf Jahre gewählt werden.

Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht/ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung.

Art. 192.

Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Ver-gütung für die Ausübung ihres Berufs nur durch einennach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzuholenden Beschlußder Generalversammlung der Kommanditisten bewilligt werden.

Ist die Vergütung früher/ oder in einer anderen als dervorstehenden Weise bewilligt/ so ist diese Festsetzung ohne rechtlicheWirkung.

Art. 193.

Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Ge-sellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung/ er kann sich vondem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten/die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und denBestand der Gesellschaftskasse untersuchen.

Er hat die Iahresrcchnungen/ die Bilanzen und die Vor-schläge zur Gcwinnvcrtheilung zu prüfen und darüber alljähr-lich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

Art. 194.

Der Aufsichtsrath ist ermächtigt/ gegen die persönlich haf-tenden Gesellschafter die Prozesse zu führen/ welche die General-versammlung beschließt.

Jeder Kommanditist ist befugt/ als Intervenicnt in denProzeß auf seine Kosten einzutreten.

Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit desAufsichtsraths/ so kann letzterer ohne und selbst gegen denBeschluß der Generalversammlung gegen die persönlich haftendenGesellschafter klagen.