Art. 195.
Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit undim gemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Ge-sellschafter auftreten wallen oder gegen die Mitglieder des Auf-sichtsraths einen Prozeß zu führen habe»/ so werden siedurch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversamm-lung gewählt werden.
Falls ans irgend einem Grunde die Bestellung von Be-vollmächtigten durch Wahl in der Generalversammlung gehin-dert wird, kann das Handelsgericht aus Antrag die Bevoll-mächtigten ernennen.
Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Pro-zeß auf seine Kosten einzutreten.
Art. 196.
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesell-schafter berechtigt und verpflichtet/ sie wird durch dieselben vorGericht vertreten.
Zur Bchändigung von Vorladungen und anderen Zustel-lungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen derzur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.
Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Komman-ditisten, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet beider Kommanditgesellschaft auf Aktien keine Anwendung.
Art. 197.
Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange dieGesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden.
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditistennicht bedungen noch ausbezahlt werden/ es darf nur dasjenigeunter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz,und wenn im Gescllschaftsvertrage die Innehaltung eines Reser-vekapitals bestimmt ist, nach Abzug dejjelben als reiner Ueber-schuß crgicbt.
Die Kommanditisten hasten für die Verbindlichkeiten derGesellschaft, wenn und insoweit sie diesen Bestimmungen ent-gegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben/ siesind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenenDividenden zurückzuzahlen.
Art. 198.
Jede Abänderung des Gesellschaftsvcrtrages bedarf zuihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung, so-wie der staatlichen Genehmigung.
Der abändernde Vertrag und die Genehmigungsurkundemüssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in dasHandelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlichtwerden. (Art. 176, 179.)
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, be-vor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesell-schaft ibren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.