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Art. 199.
Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters inFolge gegenseitiger Uebereinkunst (Art. 123 Ziff. 4) ist wäh-rend des Bestehens der Gesellschaft unstatthaft.
Eine solche Uebereinkunst steht der Auflösung der Gesell-schaft gleich/ zu derselben bedarf es der Zustimmung einer Ge-neralversammlung der Kommanditisten.
Art. 200.
Wenn ein Kommanditist stirbt/ oder in Konkurs verfällt/oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird/so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. DerArt. 126 findet in Bezug auf die Privatgläubiger einesKommanditisten keine Anwendung. Im Uebrigcn gelten dieArtikel 123 bis 128 auch für die Kommanditgesellschaft aufAktien.
Art. 201.
Die Auflösung der Gesellschaft muß/ wenn sie nicht inFolge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht/in das Handelsregister eingetragen werden.
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen/ wenn dieGesellschaft durch Ablauf der Zeit/ für welche sie eingegangenwar/ beendigt wird.
Art. 202.
Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien/welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt/darf die Vertheilung des Vermögens unter die Gesellschafternicht eher vollzogen werden/ als nach Verlauf eines Jahres/von dem Tage an gerechnet/ an welchem die Auflösung der Ge-sellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichenoder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch beson-dere Erlasse aufzufordern/ sich zu melden/ unterlassen sie dies/ soist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen.
Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebendenVerbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen/ sofernnicht die Vertheilung des Gescllschastsvcrmögcns bis zu derenErledigung ausgesetzt bleibt/ oder den Gläubigern eine angc-meflene Sicherbcit bestellt wird.
Art. 203.
Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Komman-ditisten kann nur vermöge einer staatlich genehmigten Abände-rung des Gesellschastsvcrtrages erfolgen.
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselbenBestimmungen geschehen/ welche für die Vertheilung des Gesell-s^chaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art.
Art. 204.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind gleich den persön-