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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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lieh haftenden Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung gelei-steter Zahlungen verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohneihr Einschreiten!

1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder

2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht ausdem auf die Aktien fallenden Gewinne entnommenwurden, oder

3) die Verthcilung des Gesellschaftsvcrmögcns oder einetheilwcisc Zurückzahlung des Kapitals der Komman-ditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmun-gen (Art. 202, 203) erfolgt ist.

Art. 205.

Die Liquidation erfolgt, sofern der Gcsellschaftsvertragnicht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persönlich haf-tende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Generalver-sammlung der Kommanditisten gewählte Personen.

Art. 200.

Den Landesgesetzeu bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daßes der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Kommandit-gesellschaftcn auf Aktien im Allgemeinen oder von einzelnen Artenderselben nicht bedarf. In diesem Falle kommen die Bestim-mungen dieses Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die staat-liche Genehmigung bei der Errichtung oder Abänderung des Gc-sellschastsvertrages nicht zum Gegenstand haben,' der Gesell-schaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 175 verzeichnetenBestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 176 vorgeschrie-bene Eintragung in das Handelsregister erfolgen darf.

Dritter Titel.

Von der Aktiengesellschaft.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Grundsätze.

Art. 207.

Eine Handelsgesellschaft ist' eine Aktiengesellschaft, wenn sichdie sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohnepersönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch inAktienantheile zerlegt.

Die Aktien oder Aktienanthclle sind untheilbar.

Dieselben können auf Inhaber oder auf Namcu lauten.

. . Art. 208. - ,

Aktiengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung^richtet werden.