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Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschafts»Vertrages (Statuts) muß eine gerichtliche oder notarielle Ur-kunde aufgenommen werden.
Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.
Art. 209.
Der Gesellschaftsvertrag/ dessen Genehmigung erfolgen soll,muß insbesondere bestimmen:
1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft/
2) den Gegenstand des Unternehmens/
3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe aufeine bestimmte Zeit beschränkt sein soll/
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktienoder Aktienanthcile/
5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oderauf Namen gestellt werden sollen, ingleichen die etwabestimmte Zahl der einen und der anderen Art, sowiedie etwa zugelassene Umwandlung derselben/
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmenund der Gewinn zu berechnen und auszuzahlen ist, so-wie die Art und Weist, wie die Prüfung der Bilanzerfolgt/
7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vor-standes und die Formen für die Legitimation der Mit-glieder desselben und der Beamten der Gesellschaft/
8) die Form, in welcher die Zusammcnberufung der Aktio-näre geschieht/
9) die Bedingungen des Stimmrcchts der Aktionäre unddie Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird/
10) die Gegenstände, über nstlche nicht schon durch einfacheStimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschiene-nen Aktionäre, sondern nur dnrch eine größere Stimmen-mehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschlußgefaßt werden kann/
11) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausge-henden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichenBlätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Art. 210. .
Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkundemüssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaftihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Aus-zuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten: .
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Geneh-migungsurkunde /
2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft/
3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens/