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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschafts»Vertrages (Statuts) muß eine gerichtliche oder notarielle Ur-kunde aufgenommen werden.

Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.

Art. 209.

Der Gesellschaftsvertrag/ dessen Genehmigung erfolgen soll,muß insbesondere bestimmen:

1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft/

2) den Gegenstand des Unternehmens/

3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe aufeine bestimmte Zeit beschränkt sein soll/

4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktienoder Aktienanthcile/

5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oderauf Namen gestellt werden sollen, ingleichen die etwabestimmte Zahl der einen und der anderen Art, sowiedie etwa zugelassene Umwandlung derselben/

6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmenund der Gewinn zu berechnen und auszuzahlen ist, so-wie die Art und Weist, wie die Prüfung der Bilanzerfolgt/

7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vor-standes und die Formen für die Legitimation der Mit-glieder desselben und der Beamten der Gesellschaft/

8) die Form, in welcher die Zusammcnberufung der Aktio-näre geschieht/

9) die Bedingungen des Stimmrcchts der Aktionäre unddie Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird/

10) die Gegenstände, über nstlche nicht schon durch einfacheStimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschiene-nen Aktionäre, sondern nur dnrch eine größere Stimmen-mehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschlußgefaßt werden kann/

11) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausge-henden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichenBlätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.

Art. 210. .

Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkundemüssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaftihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Aus-zuge veröffentlicht werden.

Der Auszug muß enthalten: .

1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Geneh-migungsurkunde /

2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft/

3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens/