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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktienoder Akticnantheile/

5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf "Inhaber vdcr aufNamen gestellt find/

K) die Forin, in welcher die von der Gesellschaft ausgehen-den Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichenBlätter, in welche dieselben aufzunehmen sind,

Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcherder Vorstand seine Willenserklärungen kundgicbt und für dieGesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Art, 211.

Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Han-delsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht.

Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in dasHandelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist,so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Art. 212.

Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Aktienge-sellschaft eine Zweigniederlassung hat, mus; dies behufs derEintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Die Anmeldung muß die in Art. 210 Abs. 2 und 3 be-zeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat dieMitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriftenvon Amtswcgcn durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Art. 213.

Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechteund Pflichten/ sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechtean Grundstücken erwerben/ sie kann vor Gericht klagen undverklagt werden.

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessenBezirk sie ihren Sitz hat.

Art. 214.

Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fort-setzung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungendes Gesellschaftsvcrtrages zum Gegenstande hat, bedarf zu seinerGültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowieder staatlichen Genehmigung.

Ein solcher Beschluß und die Genchmigungs-Urkunde müssenin gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Han-dclsst-egistcr eingetragen und im Auszug veröffentlicht werden(Art. 210, 212).

Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbebei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihrenSitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

Art. 21S.

Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der