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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Gesellschaft kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden,sofern dies nicht im Gescllschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist.

Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durchÜbertragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eineandere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letz-teren aufgelöst werden soll.

Zweiter Abschnitt.

Rechtsvcrhältnifi der Aktionäre.

Art. 216.

Feder Aktionär hat einen vcrhältnißmäßigen Antheil andem Vermögen der Gesellschaft.

Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern undbat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch aufden reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gescllschastsvcrtragczur Verthcilung unter die Aktionäre bestimmt ist.

Art. 217.

Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nichtbedungen, noch ausbezahlt werden / es darf nur dasjenige untersie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, undwenn im Gescllschaftsvertrage die Fnnchaltung eines Rescrve-kapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Überschußergiebt.

Fedoch können für den in dem Gcsellschastsvertrage ange-gebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmensbis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den AktionärenZinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.

Art. 218.

Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutemGlauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.

Art. 219.

Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Ge-sellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizu-tragen, als den für die Aktie statutenmäßig zu leistenden Beitrag.

Art. 220.

Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zurrechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung 'von Verzugszinsen vonRechtswegen verpflichtet.

Fm Gescllschaftsvertrage können für den Fall der Verzöger-len Einzahlung des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theilsdesselben Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst statt-findenden gesetzlichen EiiMränkungcn festgesetzt werden/ auchkann bestimmt werden, 'daß die säumigen Aktionäre ihrer An-rechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Theil-zahlungen zu Gunsten der Gesellschaft ve rlustig gehen.

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