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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 221.

Ist im Gesellschaft»!)ertrage keine besondere Form/ wie dieAufforderung zur Einzahlung geschehen soll/ bestimmt/ so geschiehtdieselbe in der Form/ in welcher die Bekanntmachungen derGesellschaft nach dem Gcscllschaftsvcrtragc überhaupt erfolgenmüssen (Art. 209 Ziff. 11).

Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seines Anrechtsverlustig erklärt werde»/ wenn nicht die Aufforderung zur Zah-lung mindestens dreimal in den hierzu bestimmten öffentlichenBlättern (Art. 209 Ziff. 11)/ das letzte Mal wenigstens vierWochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine/bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namenlauten und ohne Einwilligung der übrigen Aktionäre nicht über-tragbar sind/ so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderungendurch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionäre statt derEinrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen.

Art. 222.

Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestelltwerden/ fo kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:

1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung desganzen Nominalbetrages derselben nicht erfolgen/ eben-sowenig dürfen über die geleisteten PartialzahlungenPromcssen oder Interimsschcine, welche auf Inhaberläuten/ ausgestellt werden.

2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung vonvierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie unbe-dingt verhaftet,- von dieser Verpflichtung kann derselbeweder durch Uebertragung seines Anrechts auf einenDritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft ent-bunden werden/ wird der Zeichner der Aktie, wegenverzögerter Einzahlung, seines Anrechts aus der Zeich-nung verlustig erklärt (Art. 220), so bleibt er dessen-ungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent desNominalbetrages der Aktie verpflichtet.

3) Im Gescllschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß undunter welchen Maaßgaben nach erfolgtcr Einzahlungvon vierzig Prozent die Befreiung des Zeichners vonder Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei, unddaß im Falle der eingetretenen Befreiung über die ge-leisteten Einzahlungen Promessen oder Interimsscheine,welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürsen.

Art. 223.

Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die beider Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungenüber die Eintragung der Aktien in das Aktienbuch der Gesell-schaft und über die Uebertragung derselben auf Andere (Art. 182,183) auch hier zur Anwendung.