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So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahltich wird der Aktionär durch Ucbertragung seines Anrechts aufeinen Anderen von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rück-standes nur dann befreit/ wenn die Gesellschaft den neuenErwerbcr an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeitentläßt.
Auch in diesem Falle bleibt der austrctcndc Aktionär aufHöhe des Rückstandes für alle bis dahin von der Gesellschafteingegangenen Verbindlichkeiten noch auf ein Fahr/ vom Tagedes Austritts an gerechnet/ subsidiarisch verhaftet.
Art. 224.
Die Rechte/ welche den Aktionären in den Angelegenheitender Gesellschaft/ insbesondere in Beziehung auf die Führung derGeschäfte/ die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Be-stimmung der Gewinnverthcilung zustehen/ werden von der Ge-sammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung ausgeübt.
Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme/ wenn nichtder Gescllschaftsvertrag ein Anderes festsetzt.
Art-. 225.
Ist ein Aufsichtsrath bestellt^ so überwacht derselbe dieGeschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwal-tung/ er kann sich von dem Wange der Angelegenheiten derGesellschaft unterrichten / die Bücher und Schriften derselbenjederzeit einsehen und den Bestand der Gescllschaftskasse unter-suchen. s
Er hat die Iahresrechnungfn/ die Bilanzen und die Vor-schläge zur Gewinnverthcilung zu' prüfen und darüber alljährlichder Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen/ wenn diesim Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Art. 226.
Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen dieMitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes/ so kommendie für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestim-mungen (Art. 194/ 198) auch hier zur Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Art. 227.
Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209Ziff. 7). Sie wird durch denselben gerichtlich und außergericht-lich vertreten.
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedernbestehen/ diese können besoldet oder unbesoldct/ Aktionäre oderAndere sein.
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