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Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich/ unbeschadetder Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Art. 228.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbaldnach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handelsregisterangemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation bei-zufügen.
Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zuzeichnen/ oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Formeinzureichen.
Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zurBefolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungs-strafen anzuhalten.
Art. 229.
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertragbestimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und fürdie Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt/ so istdie Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes er-forderlich.
Die Zeichnung geschieht in der Weist/ daß die Zeichnen-den zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung desVorstandes ihre Unterschrift hinzufügen.
Art. 230.
Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande inihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und ver-pflichtet/ es ist gleichgültig/ ob das Geschäft ausdrücklich imNamen der Gesellschaft geschlossen worden ist/ oder ob die Um-stände ergeben/ daß es nach dem Willen der Kontrahenten fürdie Gesellschaft geschlossen werden sollte.
Art. 231.
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet,die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsver-trage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für denUmfang seiner Befugnis;, die.Gesellschaft zu vertreten, festge-setzt sind.
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung derBefugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keinerechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daßdie Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten vonGeschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oderfür eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll,oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Ver-waltungsraths, eines Aufsichtsraths oder eines anderen Organesder Aktionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist.
Art. 232.
Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstandgeleistet.