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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 233.

Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß beiOrdnungsstrafe zur Eintragung in das Handelsregister ange-meldet werden.

Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern ent-gegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die imArt. 46 in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichnetenVoraussetzungen vorhanden sind.

Art. 234.

Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie dieVertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführungkann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesell-schaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich dieBefngniß derselben nach der Ihnen ertheilten Vollmacht/ sie er-streckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche dieAusführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

Art. 235.

Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustel-lungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mit-glied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnenbefugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher die-selbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht.

Art. 236.

Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch denVorstand berufen, soweit nicht nach dem Gescllschaftsvertrageauch andere Personen dazu befugt sind.

Art. 237.

Eine Generalversammlung der Aktionäre ist, außer den imGesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen,wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden,wenn dies ein Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, derenAktien zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals dar-stellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabedes Zwecks und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesell-schaftsvertragc das Recht, die Berufung einer Generalversamm-lung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder einesgeringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, so hat es hier-bei sein Bewenden.

Art. 23«.

Die Berufung der Generalversammlung hat in der durchden Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.

Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei derBerufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, derenVerhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Be-schlüsse nicht gefaßt werden/ hiervon ist jedoch der Beschluß über