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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Beru-fung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohneBeschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

Art. 239.

Der Vorstand ist verpflichtet/ Sorge zu tragen/ daß dieerforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er mußden Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedesGeschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vor-legen.

Zur Entlastung des Vorstandes bei Lcgung der Rechnun-gen können Personen nicht bestellt werden/ welche auf irgendeine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen.

Dieses Verbot bezicht sich nicht aus die Personen/ welchendie Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht.

Art. 240.

Ergiebt sich aus der letzten Bilanz/ daß sich das Grund-kapital in» die Hälfte vermindert hat/ so muß der Vorstand un-verzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser/ sowieder zuständigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen.

Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von denBüchern der Gesellschaft Einsicht nehmen und nach Befindender Umstände die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

Ergicbt sich/ daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehrdie Schulden deckt/ so muß der Vorstand hiervon dem Gerichtbehufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen.

Art. 241.

Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen imNamen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Drit-ten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persön-lich nicht verpflichtet.

Mitglieder des Vorstandes/ welche außer den Grenzen ihresAuftrages/ oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gescll-schaftsvertrages entgegen handeln/ haften persönlich und solidarischfür den dadurch entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere/wenn sie der Bestimmung des Art. 217. entgegen an die Aktio-näre Dividenden oder Zinsen zahlen/ oder wenn sie zu einerZeit noch Zahlungen leisten/ in welcher ihnen die Zahlungsun-fähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt sein müssen.

Vierter Abschnitt.

Auflösung der Gesellschaft.

Art. 242.

Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:

1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmtenZeit/