den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Beru-fung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohneBeschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
Art. 239.
Der Vorstand ist verpflichtet/ Sorge zu tragen/ daß dieerforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er mußden Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedesGeschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vor-legen.
Zur Entlastung des Vorstandes bei Lcgung der Rechnun-gen können Personen nicht bestellt werden/ welche auf irgendeine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen.
Dieses Verbot bezicht sich nicht aus die Personen/ welchendie Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht.
Art. 240.
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz/ daß sich das Grund-kapital in» die Hälfte vermindert hat/ so muß der Vorstand un-verzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser/ sowieder zuständigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen.
Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von denBüchern der Gesellschaft Einsicht nehmen und nach Befindender Umstände die Auflösung der Gesellschaft verfügen.
Ergicbt sich/ daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehrdie Schulden deckt/ so muß der Vorstand hiervon dem Gerichtbehufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen.
Art. 241.
Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen imNamen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Drit-ten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persön-lich nicht verpflichtet.
Mitglieder des Vorstandes/ welche außer den Grenzen ihresAuftrages/ oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gescll-schaftsvertrages entgegen handeln/ haften persönlich und solidarischfür den dadurch entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere/wenn sie der Bestimmung des Art. 217. entgegen an die Aktio-näre Dividenden oder Zinsen zahlen/ oder wenn sie zu einerZeit noch Zahlungen leisten/ in welcher ihnen die Zahlungsun-fähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt sein müssen.
Vierter Abschnitt.
Auflösung der Gesellschaft.
Art. 242.
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmtenZeit/