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2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Be-schluß der Aktionäre/
3) durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich dasGrundkapital um die Haste vermindert hat (Art. 240),-
4) durch Eröffnung des Konkurses.
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderenGründen oder die Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nachdem in den einzelnen Staaten geltenden Recht erfolgt, so findendie Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung.
Art' 243.
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eineFolge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand, beiOrdnungsstrafe, zur Eintragung in das Handelsregister ange-meldet werden/ sie muß zu drei verschiedenen Malen durch diehierzu bestimmten öffentlichen Blätter (Art. 209 Ziff. 11) be-kannt gemacht werden.
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubigeraufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden.
Art. 244.
Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nichtdieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß derAktionäre an andere Personen übertragen wird.
Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über dieAnmeldung und das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebe-nen Bestimmungen auch hier zur Anwendung, mit der Maaß-gabe, daß die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Han-delsregister durch den Vorstand zu machen sind.
Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
Art. 245.
Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nachTilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältnißihrer Aktien vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, alsnach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, anwelchem die Bekamttmachung in den hierzu bestimmten öffent-lichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist.
In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichenoder in anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehungder noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderun-gen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gege-benen Bestimmungen (Art) .202 Absatz 2 und 3) zur An-wendung.
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesenVorschriften entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zurErstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
Art. 246.
Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft find an einem