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von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Auf-bewahrung auf die Dauer von zehn Iahren niederzulegen.
Art. 247.
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigungderselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kannnur unter staatlicher Gnehmigung erfolgen.
Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungenzur Anwendung:
1) Das Vermögen der auszulösenden Gesellschaft ist so langegetrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicher-stellung ihrer Gläubiger erfolgt ist.
2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt fürdie Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen/dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesell-schaft gefükrt.
3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigernfür die Ausführung der getrennten Verwaltung persön-lich und solidarisch verantwortlich.
4) Die Auslösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in dasHandelsregister bei Ordnungsstrafe anzumelden.
5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufge-lösten Gesellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder aufeinen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch istdie Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaftenerst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Verkei-lung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaftunter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245).
Art. 248. V
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an dieAktionäre kann nur auf Beschluß der Generalversammlung er-folgen/ dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der staat-lichen Genehmigung.
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselbenBestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesell-schaftsvermögcns im Falle der Auflösung maaßgebend sind(Art. 243, 245).
Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschriftentgegenhandeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlichund solidarisch verhaftet.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestiinmungen.
Art. 249.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daßes der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Aktienge-sellschaften im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben