oder andere Beweise zn fordern, ob insbesondere die Weigerungeiner Partei, die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen,für Beurtheilung der Sache von Erheblichkeit sei.
Art. 78.
Das Tagebuch eines yandelsmäklers, bei dessen FührungUnregelmäßigkeiten vorgefallen sind, kann als Beweismittel nurinsoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Be-deutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach Lage der Sacheals geeignet erscheint.
Art. 79.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohneAntrag einer Partei, die Vorlegung des Tagebuchs verordnen,um dasselbe einzusehen und mit der Schlußnote, den Auszügenund anderen Beweismitteln zu vergleichen.
Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug aus dieVorlegung des Tagebuchs Anwendung.
Art. 80.
Der Handelsmäklcr muß, sofern nicht die Parteien ihmdieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht aufdie Gattung der Waare davon entbindet, von jeder durch seineVermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdemer dieselbe behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so langeaufbewahre», bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Be-schaffenheit angenommen, oder das Geschäft in anderer Weiseerledigt ist.
Art. 81.
Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurchbeschädigte Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern.
Art. 82.
Der Handelsmäklcr hat die Mäklcrgcbührcn (Scnsarie) zufordern, sobald das Geschäft geschloflen und, wenn es ein be-dingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflich-tung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist,unbeschadet aiiderweitcr Bestimmung durch örtliche Verordnungenoder durch Ortsgcbrauch.
Ist das Geschäft nicht zum Abschlüsse gekommen, oder nichtzu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungenkeine Maklergebühr gefordert werden.
Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Ver-ordnungen geregelt/ in Ermangelung derselben entscheidet derOrtsgcbrauch.
Art. 83.
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, werdie Mäklcrgebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelungörtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauchs von jeder Par-tei zur Hälfte zu entrichten.
2»