Art. 72.
Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen derKontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung desGegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbesonderebei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge derselben,sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten.
Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, soferndie Gcschästssprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen /sie müssen nach Ordnung des Datums und ohne leere Zwischen-räume erfolgen.
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbüchcr(Art. 32) finden auch auf das Tagebuch des Mäklers An-wendung.
Art. 73.
Der Handelsmäklcr muss ohne Verzug nach Abschluß desGeschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlussnote,welche die in dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand derEintragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen.
Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen,ist die Schlussnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellenund jeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplarzu übersenden.
Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift derSchlussnotc, so muß der Handelsmäklcr davon der anderenPartei ohne Verzug Anzeige machen.
Art. 74.
Der Handelsmäklcr ist verpflichtet, den Parteien zu jederZeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuchezu geben, die Alles enthalten "müssen, was von dem Mäkler inAnsehung des die Parteien angehenden Geschäfts eingetragen ist.
Art. 75.
Wenn ein Handclsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet,so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen.
Art. 76.
Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Ver-trages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch odervon der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.
Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenenVertrages.
Art. 77.
Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schluss-noten eines Handelsmäklcrs liefern in der Regel den Beweisfür den Abschluß des Geschäfts und dessen Inhalt.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägungaller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem In-halte des Tagebuchs und der Schlussnoten ein geringeres Ge-wicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch den Mäkler