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oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfangzu nehmen.
Art. 68.
Die Anstellung der Handelsmäklcr geschieht entweder imAllgemeinen für alle Arten von Maklergeschäften oder nur füreinzelne Arten derselben.
Art. 69.
Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten:
1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäftemachen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nichtals Kommissionaire, sie dürfen für die Erfüllung derGeschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlichmachen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadetder Gültigkeit der Geschäfte/
2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisseeines Prokuristen, Handlungs - Bevollmächtigten oderHandlungsgehülfcn stehen /
3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zueinem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergefchäfteoder eines Theiles derselben vereinigen/ zur gemein-schaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unterZustimmung der Auftraggeber befugt/
4) sie müssen die Mäklerverrichtungcn persönlich betreibenund dürfen sich zur Abschließung der Geschäfte einesGehülfen nicht hedicncn/
5) sie find zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Ver-handlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht dasGegentheil durch die Parteien bewilligt oder durch dieNatur des Geschäfts geboten ist/
6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung derParteien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen,als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung/ es istden Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträgezu übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unter-händlers zu bedienen.
Art. 70.
Handelsmäklcrn, welche Schisssmäkelei betreiben, kann ge-stattet werden, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen derFrachten und Unkosten als Abrechner oder in anderer ortsüblicherWeise Hülfsdienste zu leisten.
Art. 71.
Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tage-buch führen, in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäftetäglich einzutragen sind. Das Eingetragene hat er täglich zuunterzeichnen.
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blattmit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behördezur Beglaubigung'dcr Zahl der Blätter vorgelegt werden.
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