— 16 —
Art. 63.
Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung desDienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe denGehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oderwenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrver-letzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht.
Art. 64.
Gegen den Handlungsgchülfcn kann insbesondere die Auf-hebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden:
1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauenmißbraucht/
2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigeneRechnung oder für Rechnung eines Dritten Handels-gcschäfte macht/
3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oderohne einen rechtmäßigen Hindcrungsgrund während einerden Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt/
4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränk-lichkeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Ab-wesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird/
5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheb-licher Ehrvcrletzungcn gegen den Prinzipal schuldig macht/
6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel crgiebt.
Art. 65.
Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe desHandelsgewcrbes Gesindcdicnstc verrichten, hat es bei den fürdas Gesindedienstverhältniß geltenden Bestimmungen sein Be-wenden.
Siebenter Titel.
Von den Handelsmäklern oder Sensalen.
Art. 66.
Die Handelsmäklcr (Scnsalc) sind amtlich bestellte Ver-mittler für Handelsgeschäfte.
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie dieihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen.
Art. 67.
Die vandelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe undVerkäufe über Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und aus-ländische Staatspapierc, Aktien und andere Handelspapicre, in-gleichen Verträge über Versicherungen, Bodmcrei, Befrachtungund Miethe von Schiffen, sowie über Land- und Wassertransporteund andere den Handel betreffende Gegenstände.
Durch die übertragene Geschäftsvermittelung ist ein Handels-mäklcr noch nicht als' bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung