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Sechster Titel.
Von den Handlungsgehülfen.
Art. 57.
Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungs-gehülfen (Handlungsdiencr, Handlungslchrlinge) auf Gehalt undUnterhalt werden/ in Ermangelung einer Ucbereinkunft, durchden Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts/ nvthigcn-falls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen,bestimmt.
Art. 58.
Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfteim Namen und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen.
Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften indessen Handclsgcwerbc beauftragt, so finden die Bestimmungenüber Handlungs-Bevollmächtigte Anwendung.
Art. 59.
Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipalsweder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines DrittenHandelsgeschäfte machen.
In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen undHandlungs-Bevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56)zur Anwendung.
Art. 60.
Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Un-glück an Leistung seines Dienstes zeitweise verbindert wird, gehtdadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht ver-lustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauervon sechs Wochen Anspruch.
Art. 61.
Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und demHandlungsdiener kann von jedem Theile mit Ablauf eines jedenKalendcrvierteljahrs nach vorgängigcr sechswöchentlichcr Kündi-gung aufgehoben werden. Ist durch Bertrag eine kürzere oderlängere Zeitdauer oder eine'kürzerc oder längere Kündigungsfristbedungen, so hat es hierbei sein Bewenden.
In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehr-zeit nach dem Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßigerBestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem Orrs-gebrauche zu beurtheilen.
Art. 62.
Die Aufhebung des Dienstverhältnißes vor der bestimmtenZeit (Art. 61) kann aus wichtigen Gründen von jedem Theileverlangt werden.
Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt demErmessen des Richters überlassen.