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Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namendes Prinzipals geschlossen worden ist, oder ob die Umstände er-geben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für den Prin-zipal geschlossen werden sollte.
Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und demDritten erzeugt das Geschäft weder Rechte noch Verbindlich-keiten.
Art. 53.
Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kannohne Einwilligung des Prinzipals seine Prokura oder Hand-lungsvollmacht auf einen Anderen nicht übertragen.
Art. 54.
Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeitwiderruflich, unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienst-Verhältniße.
Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokuraoder Handlungsvollmacht nicht zur Folge.
Art. 55.
Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungs-Bevollmächtigtcr schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmachterhalten zu haben, ungleichen ein Handtungs-Bevollmächtigter,welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht überschreitet,ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet/ der Drittekann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllungbelangen.
Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, un-geachtet er den Mangel der Prokura oder der Vollmacht oderdie Ueberschreitung der letzteren kannte, sich mit ihm eingelassen hat.
Art. 56.
Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handels-gewerbes bestellter Handlungs-Bevollmächtigter darf ohne Ein-willigung des Prinzipals weder für eigene Rechnung, noch fürRechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.
Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzuneh-men, wenn ihm bei Ertheilung der Prokura oder der Vollmachtbekannt war, daß der Prokurist oder Handlungs-Bcvollmächtigtefür eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, under dich Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat.
Ucbcrtritt der Prokurist oder Handlungs-Bevollmächtigtediese Vorschrift, so kann der Prinzipal Ersatz des verursachtenSchadens fordern. Auch muß sich der Prokurist oder Handlungs-Bevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, daßdie für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnungdes Prinzipals geschlossen angesehen werden.