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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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ein Dritter das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen,sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird,daß er das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäfts weder gekannthabe, noch habe kennen müssen.

Art. 47.

Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Pro-kura, sei es zum Betriebe'scincs ganzen Handelsgewcrbes oderzu einer bestimmten Art oon Geschäften oder zu einzelnen Ge-schäften , in seinem Handelsgewcrbe bestellt (Handlungsbevoll-mächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfteund Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigenHandelsgewcrbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte ge-wöhnlich mit sich bringt.

Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen vonWechselvcrbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zurProzeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnißbesonders ertheilt ist.

Im Ucbrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sichseine Vollmacht erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschrie-benen SpezialVollmacht nicht.

Art. 48.

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnungjedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten/ er hatmit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusätze zuzeichnen.

Art. 49.

Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel findenauch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihrPrinzipal als Handlungsreisende zu Geschäften an auswärtigenOrten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtigtden Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen ein-zuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.

Art. 50.

Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oderWaarenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufeund Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigenLaden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen.

Art. 51.

Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung über-bringt, gilt deshalb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zuempfangen.

Art. 52.

Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder einHandlungsbevollmächtigter gemäß der Prokura oder der Voll-macht im Namen des Prinzipals schließt, wird Her Letztere demDritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.