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oder durch die Ermächtigung/ per proeura die Firma desPrinzipals'zu zeichnen/ geschehen.
Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich er-theilt werden (Kollektiv-Prokura).
Art. 42.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichenund außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen/ welcheder Betrieb eines Handelsgewerbcs mit sich bringt s sie ersetztjede nach den Landesgesetzen erforderliche SpezialVollmachtp sieberechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handelsgehülfenund Bevollmächtigten.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist derProkurist nur ermächtigt/ wenn ihm diese Befugniß besondersertheilt ist.
Art. 43.
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura (Art. 42)hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung/ daß die Pro-kura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäf-ten gelte/ oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder füreine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle.
Art. 44.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen/ daß er derFirma einen die Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namenbeifügt.
Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mitdiesem Zusätze versehenen Firmazcichnung seinen Namen beizu-fügen.
Art. 45.
Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlichoder in beglaubigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragungin das Handelsregister anzumelden.
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunter-schrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44)oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal ingleicher Weise zur Eintragung in das Handelsregister anzu-melden.
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriftenvon Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 46.
Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handels-register eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist/ so kannder Prinzipal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensetzen/wenn er beweist/ daß es Letzterem beim Abschlüsse des Geschäftsbekannt war.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen/ so muß