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werden/ als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregel-mäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet erscheint.
Art. 36.
Die Eintragungen in die yandelsbücher tonnen, unbeschadetihrer Beweiskraft, durch Handlungsgchülfcn bewirkt werden.
Art. 37.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf denAntrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegen-partei verordnen. Geschieht die Vorlegung nicht, so wird zumNachtheil des Weigernden der behauptest Inhalt der Bücher fürerwiesen angenommen.
Art. 38.
Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt wer-den, so ist von dem Inhalte derselben, soweit er den Streitpunktbetrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen undim geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige In-halt der Bücher ist dem Nichter insoweit offen zu legen, "alsdies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwen-dig ist.
Art. 39.
Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind,an einem Orte, welcher nicht zum Bezirke des Prozeßrichtersgehört, so muß der Letztere das Gericht des Ortes, wo sichdie Handelsbüchcr befinden, ersuchen, die Vorlegung der Büchervor sich bewirken zu lasten, dabei nach den Bestimmungen desvorhergehenden Artikels zu verfahren und einen beglaubigtenAuszug mit dem über die Verhandlungen aufgenommenenProtokolle zu übersenden.
Art. 40.
Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kennt-nißnahme von ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts - oderGütergemeinschaft?-Angelegenheiten, sowie in Gcsellschaftsthei-lungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des Ge-meinschuldncrs betrifft, gerichtlich verordnet werden.
Fünfter Titel.
Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten.
Art. 41.
Wer von dem Eigenthümer einer Handclsnicderlapung(Prinzipal) beauftragt ist, in dessen Namen und für dessen Rech-nung das Handelsgeschäft zu betreiben und per praeura dieFirma zu zeichnen, ist Prokurist.
Die Bestellung des Prokuristen kann durch Erthcilung einerausdrücklich als Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durchausdrückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten als Prokuristen,