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Umstände sich ereignen/ deren früherer Eintritt das Recht zumAbandon ausgeschlossen haben würde,
Art. 872.
Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versichereralle Rechte über/ welche dem Versicherten in Ansehung desabandonnirten Gegenstandes zustanden.
Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leistenwegen der auf dem abandonnirten Gegenstände zur Zeit derAbandonerklärung haftenden dinglichen Rechte/ es sei denn/ daßdiese in Gefahren sich gründen/ wofür der Versicherer nach demVersicherungsverträge aufzukommen hatte.
Wird das Schiff abandonnirt/ so gebührt dem Versichererdesselben die Nettofracht der Reise/ auf welcher der Unfall sichzugetragen hat/ soweit die Fracht erst nach der Abandonerklä-rung verdient ist. Dieser Theil der Fracht wird nach den fürdie Ermittelung der Distanzfracht geltenden Grundsätzen berechnet.
Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat/wenn die Fracht selbstständig versichert ist/ der Versicherer derletzteren zu tragen.
Art. 873.
Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangtwerden/ nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienen-den Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sind und eine ange-messene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist. Wird wegenVerschollenheit des Schiffs abandonnirt/ so gehören zu den mit-zutheilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit/in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat/ undüber die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen währendder Verschollenhcitsfrist.
Der Versickerte ist verpflichtet/ bei der Abandonerklärung/soweit er dazu im Stande ist/ dem Versicherer anzuzeigen/ obund welche andere/ den abandonnirten Gegenstand betreffendeVersicherungen genommen sind/ und ob und welche Bodmerei-schuldcn oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die An-zeige unterblieben/ so kann der Versicherer die Zahlung der Ver-sicherungssumme so lange verweigern/ bis die Anzeige nachträg-lich geschehen ist/ wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist/ sobeginnt dieselbe erst mit dem Zeitpunkt/ in welchem die Anzeigenachgeholt ist.
Art. 874.
Der Versicherte ist verpflichtet/ auch nach der Abandon-erklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für dieAbwendung größerer Nachtheile nach Vorschrift des Art. 823und zwar so lange zu sorgen/ bis der Versicherer selbst dazuim Stande ist.
Erfährt der Versicherte/ daß ein für verloren erachteterGegenstand wieder zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies