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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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wenn das Schiff von dem Punkt/ an welchem es nach sichererNachricht zuletzt sich dcfundcn bat/ abgegangen wäre.

Art. 868.

Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb derAbandonfrist zugegangen sein.

Die Abandonfrist beträgt sechs Monate/ wenn im Falleder Vcrschollenheit (Art. 865 Ziffer 1) der Bestimmungshafenein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung/AnHaltung oder Nehmung (Art. 865 Ziffer 2) der Unfall ineinem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oderin einem/ wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile desmittelländischen/ schwarzen oder azow'schen Meeres sich zugetra-gen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfristneun Monate. Die Abondonfrist beginnt mit dein Ablaufe derin den Art. 865 und 866 bezeichneten Fristen.

Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonsrist mit demAblaufe des Tages/ an welchem dem Rückversicherten von demVersicherten der Abandon erklärt worden ist.

Art. 869.

Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft/unbeschadet des Rechts des Versicherten/ nach Maaßgabe dersonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens in Anspruchzu nebmen.

Ist im Falle der Vcrschollenheit des Schiffs die Abandon-frist versäumt/ so kann der Versicherte zwar den Ersatz einesTotalschadens fordern/ er muß jedoch/ wenn die versicherteSache wieder zum Vorschein kommt/ und sich dabei ergiebt/ daßein Totalverlust nicht vorliegt/ auf Verlangen des Versicherersgegen Verzicht des Letzteren auf die in Folge Zahlung derVersicherungssumme nach Art. 863 ihm zustehenden Rechte dieVersicherungssumme erstatten und mit dem Ersatzc eines etwaerlittenen Partialschadens sich begnügen.

Art. 870.

Die Abaudonerklärung muß/ um gültig zu sein/ ohne Vor-behalt oder Bedingung erfolgen und auf den ganzen versichertenGegenstand sich erstrecken/ soweit dieser zur Zeit des Unfalls denGefahren der See ausgesetzt war.

Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, soist der Versicherte nur den vcrhältnißmäßigen Theil des versicher-ten Gegenstandes zu abandonnircn verpflichtet.

Die Abandvncrklärung ist unwiderruflich.

Art. 871.

Die Abaudonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung/ wenndie Thatsachen/ auf welche sie gestützt wird/ sich nicht bestätigenoder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung nicht mehr bestehen.Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich/ wenn auch später