ist, daß das Schiff oder die Güter unter Embargogelegt, von einer kriegführenden Macht aufgebracht,auf andere Weise durch Verfügung von hoher Handangehalten oder durch Seeräuber genommen und wäh-rend einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monatennicht freigegeben find, je nachdem die Aufbringung, An-Haltung öder Nehmung geschehen ist'
a) in einem europäischen Hafen oder in einem euro-päischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zuEuropa gehörenden Theile des mittelländischen, schwar-zen oder azow'schen Meeres, oder
b) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits desVorgebirges der guten Hoffnung und des KapHorn , oder
e) in einem Gemäßer jenseits des einen jener Vorgebirge.
Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchemdem Versicherer der Unfall durch den Versicherten angezeigt ist(Art. 822).
Art. 866.
Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als ver-schollen anzusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfristden Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieserFrist den Betheiligten keine Nachrichten über dasselbe zuge-gangen sind.
Die Verschollenheitsfrist beträgt:
1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungs-hafen ein europäischer Hafen ist, bei Segelschiffen sechs,bei Dampfschissen vier Monate,'
2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur derBestimmungshafen ein nichteuropäischer Hafen ist, fallsderselbe diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnungund des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampf-schiffen neun Monate, falls derselbe jenseits des einenjener Vorgebirge belegen ist, bei Segel- und Dampf-schiffen zwölf Monate/
3) wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungs-hafen ein nichteuropäischer Hafen ist, bei Segel- undDampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je nach-dem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zweioder nicht über drei oder mehr als drei Monate beträgt.
Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten.
Art. 867.
Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet,an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedochseit dessen Abgange Nachrichten von demselben angelangt, sowird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachrichtreicht, diejenige Frist berechnet, welche maaßgebend sein würde^