Art. 860.
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinnsoder in Ansehung der Provision, welche von der Ankunft derGüter am Bestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenndie Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben.
Art. 861.
Ein Totaiverlust in Ansehung der Bodmcrci- oder .yaverei-geldcr liegt vor, wenn die Gegenstände, welche vcrbodmet oderfür welche die Havcreigelder vorgeschossen oder verausgabt sind,entweder von einem Totalverlustc oder dergestalt von anderenUnfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführ>ten Beschädigungen, Verbvdmungen oder sonstigen Belastungenzur Deckung jener Gelder nichts übrig geblieben ist.
Art. 862.'
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Ver-sicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbescha-det der nach Vorschrift des Art. 804 etwa zu machenden Abzüge.
Art. 863.
Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung derVersicherungssumme etwas gerettet, so kommt der Erlös desGeretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War nichtzum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältnißmäßigerTheil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen.
Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechtedes Versicherten an der versicherten Sache auf den Versichererüber.
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme einevollständige oder theilwcise Rettung, so hat auf das nachträg-lich Gerettete nur der Versicherer'Anspruch. War nicht zumvollen Werthe versichert, so gebührt dem Versicherer nur einverhältnißmäßiqer Theil des Geretteten.
Art. 864.
Sind bei einem Totalverlustc in Ansehung des imaginärenGewinns (Art 860) die Güter während der Reise so günstigverkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt, als der Versiche-rungswerth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in Fällender großen Haverei aufgeopfert sind oder wenn dafür nachMaaßgabe der Art. 612 und 613 Ersatz geleistet werden muß,mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Versiche-rungssumme des imaginären Gewinns der Ilebcrschuß in Abzug.
Art. 865.
Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungs-summe zum vollen Betrage gegen Abtretung der in Betreff desversicherten Gegenstandes ihm zustehenden Rechte in folgendenFällen zu verlangen (Abandon):
1) wenn das Schiff verschollen ist,'
2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht