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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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tragen hat oder nicht/ in derselben Weise/ als wenn der Ver-trag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls hastet er fürdie im Art. 838 unter Ziffer 1/ 2 und 4 erwähnten Beiträge/Aufopferungen und Kosreu / für die dariu unter Ziffer 3 er-wähnten Kosten aber nur dann/ wenn sie zur 'Abwendungeines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind.

Eine Beschädigung/ welche erweislich ohne Selbstentzün-dung durch Feuer oder durch Löschung eines solchen Feuers/oder durch Beschießen entstanden ist/ wird als eine solche Be-schädigung/ von welcher der Versicherer durch die Klausel be-freit wird/ nicht angesehen.

Art. 856.

Wenn der Vertrag mit der Klausel: »frei von Bruch außerim Strandungsfalle« abgeschlossen ist/ so finden die Bestimmun-gen des vorstehenden Artikels mit der Maaßgabe Anwendung/daß der Versicherer für Bruch insoweit hastet/ als er nach demvorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt.

Art. 857.

Eine Strandung im Sinne der Art. 855 und 856 ist vor-handen/ wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhält-nissen der Schissfahrt auf den Grund festgeräth und entweder:nicht wieder flott wird/ oderzwar wieder flott wird/ jedoch entweder:

1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln/ als:Kappen der Masten/ Werfen oder Löschung eines Theilsder Ladung u. dgl./ oder durch den Eintritt einer unge-wöhnlich hohen Fluth/ nicht aber ausschließlich durchAnwendung gewöhnlicher Maaßregeln/ als: Winden aufden Anker/ Backstcllen der Segel u. dgl./ oder:

2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einenerheblichen Schaden am Schiffskörper erlitten hat.

Fünfter Abschnitt.

Umfang des Schadens.

Art. 858.

Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor/wenn das Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen oderdem Versicherten ohne Aussicht aus Wiedererlangung entzogensind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in ibrcrursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärtsind. Ein Totalvcrlust des Schiffs wird dadurch nicht ausge-schlossen, daß einzelne Theile des Wracks oder des Inventarsgerettet sind.

Art. 859.

Ein Totalvcrlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenndie ganze Fracht verloren gegangen ist.

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