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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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schon mit dem Zeitpunkt, in weichem das Schiff im Besinn-mungshaftn am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den An-ker hat fallen lassen oder befestigt ist.

Auch haftet der Versicherer nur:

1) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung,wenn entweder ein Totalverlust eintritt, oder wenn dasSchiff abandonnirt (Art. 865) oder in Folge eines Un-falls vor Erreichung des Bestimmungshafens wegenRcparaturunfähigkcit oder wegen Rcparaturunwürdigkeitverkauft wird (Art. 877)/

2) bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenndie Güter oder ein Theil derselben in Folge eines Un-falls den Bestimmungshafen nicht erreichen, insbeson-dere wenn sie vor Erreichung desselben in Folge einesUnfalls verkauft werden. Erreichen die Güter den Be-stimmungshafen, so haftet der Versicherer weder für eineBeschädigung noch für einen Verlust, welcher Folgeeiner Beschädigung ist.

Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art838 unter Ziff. 1 bis 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungenund Kosten zu tragen.

Art. 855.

Wenn der Vertrag mit der Klausel: »frei von Beschädigungaußer im Strandungsfall« abgeschlossen ist, so haftet der Ver-sicherer nicht für einen Schaden, welcher aus einer Beschädi-gung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe in einerWerthsvcrringerung oder in einem gänzlichen oder theilwcisen Ver-luste und insbesondere darin besteht, daß die versicherten Gütergänzlich verdorben und in ihrer ursprünglichen Beschaffenheitzerstört den Bestimmungshafen erreichen oder während der Reisewegen Beschädigung und drohenden Verderbs verkauft wordensind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug,worin die versicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. DerStrandung werden folgende Secunfällc gleichgerichtet: Kentern,Sinken, Zerbrechen des Rumpfes, Scheitern und jeder Seeunfall,wodurch das Schiff oder Lcichtcrfahrzcug reparaturunfähig ge-worden ist.

Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzurichtender ande-rer Secunfall sich ereignet, so haftet der Versicherer für jededrei Prozent übersteigende (Art. 849) Beschädigung, welche inFolge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber füreine sonstige Beschädigung. Es wird bis zum Nachweise desGegentheils vermuthet, daß eine Beschädigung, welche möglicher-weise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folgedesselben entstanden ist.

Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigungentstanden ist, haftet der Versicherer, ohne Unterschied, ob eineStrandung oder ein anderer der erwähnten Unfälle sich zuge-