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Art. 851.
Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozen-ten frei sein soll, so kommen die in den Art. 849 und 859 ent-haltenen Borschristen mit der Maaßgabc zur Anwendung, daßan Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrageangegebene Anzahl von Prozenten tritt.
Art. 852.
Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nichtübernehme, auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefah-ren nur bis zum Eintritt citier Kriegsbelästigung dauern solle,— welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wennder Vertrag mit der Klausel: »frei von Kriegsmolcst« abge-schlossen ist, — so endet die Gefahr für den Versicherer mitdem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Ein-fluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt oderdie Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oderBlokade behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr auf-geschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grundevon seinem Wege abweicht, oder wenn der Schiffer durchKriegsbclästigung die freie Führung des Schiffs verliert.
Art. 853.
Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegs-gefahr übernehme, alle übrigen Gefahren aber auch nach Ein-tritt einer Kriegsbelästigung tragen solle — welche Verein-barung namentlich angenommen wird, wenn der Vertragmit der Klausel: »nur für Seegefahr« abgeschlossen ist — soendet die Gefahr für den Versicherer erst mit der Kondemnationder versicherten Sache, oder sobald sie geendet hätte, wenn dieKriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre/ der Versichererhaftet aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachtenSchäden, also insbesondere nicht:
für Konfiskation durch kriegführende Mächte/
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung
durch Kriegsschiffe und Kaper/für die Kosten, welche entstehen aus der AnHaltung undReklamirung, aus der Blokade des Aufenthalts-hafens, oder der Zurückweisung von einem blokirtenHafen oder aus dem freiwilligen Aufenthalt wegenKriegsgefahr /
für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts:Verderb und Verminderung der Güter, Kosten undGefahr ihrer Entlöschung und Lagerung, Kosten ihrerWeiterbeförderung.
Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretenerSchaden durch Kriegsgefahr nicht verursacht sei.
Art. 854.
Wenn der Vertrag mit der Klausel: »für behaltene An-kunft« abgeschlossen ist, so endet die Gefahr für den Versicherer
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