reits entzogen/ so bot der Versicherer/ welcher von dem Rechtedieses Artikels Gebrauch macht/ den auf jenen Theil fallendenTheil der Versicherungssumme nicht zu entrichten.
Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungs-summe keinen Anspruch auf die versicherten Sachen.
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt derVersicherer zum Ersatze derjenigen Kosten verpflichtet/ welche aufdie Rettung/ Erhaltung oder Wiederherstellung der versichertenmachen verwendet sind/ bevor seine Erklärung/ von dem RechteGebrauch zu machen/ dem Versicherten zugegangen ist.
Art. 846.
Der Versicherer muß seinen Entschluß/ daß er von demim Art. 845 bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle / beiVerlust dieses Rechts dem Versicherten spätestens am drittenTage nach Ablauf desjenigen Tages erklären/ an welchem ihmder Versicherte nicht allein den Unfall unter Bezeichnung derBeschaffenheit und unmittelbaren Folgen desselben angezeigt/ son-dern auch alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Um-stände mitgetheilt hat/ soweit die letzteren dem Versicherten be-kannt sind.
Art. 847.
Fm Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist/ haftetder Versicherer für die im Art. 838 unter Ziffer 1 bis 4 er-wähnten Beiträge/ Aufopferungen und Kosten nur nach Ver-hältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswert!).
Art. 848.
Die Verpflichtung des Versicherers/ einen Schaden zu er-setzen/ wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert/ daßspäter in Folge einer Gefahr/ welche der Versicherer nicht zutragen hat / ein neuer Schaden und selbst ein Totalver-lust eintritt.
Art. 849.
Besondere Havereieii/ wenn sie ohne die Kosten der Er-mittelung und Feststellung des Schadens (Art. 838 Ziffer 4)drei Prozent des Versicherungswerths nicht übersteigen/ hat derVersicherer nicht zu ersetzen/ wenn sie aber mehr als drei Pro-zent betragen/ ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten.
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert,so sind die drei Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen.Der Begriff der Reise bestimmt sich nach der Vorschrift desArt. 760.
Art. 850.
Die im Art. 838 unter Ziff. 1—3 erwähnten Beiträge,Aufopferungen und Kosten muff der Versicherer ersetzen, auchwenn sie drei Prozent des Nersichcrungswerths nicht "erreichen.Dieselben kommen jedoch bei der Ermittelung der im Art. 849bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung.