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Dispache dem Versicherten gegenüber insoweit anzufechten/ alscm von dem Versicherten selbst erlittener Schaden/ sür welchenilmi nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache gelten-den Rechte eine Vergütung nicht gebührt hatte/ gleichwohlals große Haverci behandelt worden ist.
Art. 842.
Wegen eines von dem Versicherten erlittenen/ zur großenHaverei gehörenden oder nach den Grundsäßen der letzteren zubeurtheilenden Schadens haftet der Versicherer/ wenn die Ein-leitung des die Feststellung und Vertheilung des Schadens be-zweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat/ inAnsehung der Beiträge/ welche dem Versicherten zu entrichtensind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende Ver-gütung auch im Rechtswege, sofern er diesen füglich betretenkonnte, nicht erhalten hat.
Art. 843.
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden desVersicherten unterblieben, so kann derselbe den Versicherer we-gen des ganzen Schadens nach Maaßgabc des Versicherungs-qertrages unmittelbar in Anspruch nehmen.
Art. 844.
Der Versicherer hastet für den Schaden nur bis aufHöhe der Versicherungssumme.
Er hat jedoch die in Art. 838 unter Ziffer 3 und 4 er-wähnten kosten vollständig zu erstatten, wenngleich die hier-nach im Ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungs-summe übersteigt.
Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufge-wendet, z. B. Loskaufs- oder Rcklamekosten verausgabt, odersind zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch denUnfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, z. B.zu einem solchen Zwecke Havereigclder verausgabt, oder sind vondem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet,vder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Ent-richtung solcher Beiträge bereits entstanden, und ereignet sichspäter ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durchden späteren Unfall entstehenden Schaden bis auf Höhe derganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Lastfallenden früheren Aufwendungen und Beiträge.
Art. 845.
Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalls berechtigt,durch Zahlung der vollen Versicherungssumme von allen wei-teren Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrage sich zubefreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu er-statten, welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellungder versicherten Sachen erforderlich sind.
War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil derVersicherten Sachen der vom Versicherer zu tragenden Gefahr be?