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2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei ge<hören wurden, wenn das Schiff Güter und zwarandere als Güter des Nhedcrs an Bord gehabthätte /
3) die sonstigen zur Rettung, sowie zur Abwendunggrößerer Nachtheile nothwendig oder zweckmäßigaufgewendeten Kosten (Art, 823), selbst wenn dieergriffenen Maaßregeln erfolglos geblieben sind/
4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Ver-sicherer zur Last fallenden Schadens erforderlichenKosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung,der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfertigungder Dispache.
Art. 839.
In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und dernach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilendenBeiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des Versicherersnach der am gehörigen Orte im Inlandc oder im Auslande, imEinklänge mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechteaufgemachten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, wel-cher einen zur großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat,nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag znfordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist/andererseits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag,ohne daß namentlich der Versicherungswert!) maaßgebend ist.
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach demam Orte der Aufmachung geltenden Recht als große Havereinicht anzusehen ist, den Ersatz des Schadens von dem Ver-sicherer nicht ans dem Grunde fordern, weil der Schadennach einem anderen Rechte, insbesondere nach dem Rechtedes Versichcrungsorts, große Haverei sei.
Art. 840.
Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehende»Artikel erwähnten Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfallsich gründen, für welchen.der Versicherer nach dem Versicherungs-verträge nicht haftet.
Art. 841.
Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauchdazu berufenen Person aufgemacht, so kann der Versicherer die-selbe wegen Nichtübereinstimmung mit dem am Orte der Auf-machung geltenden Recht und der dadurch bewirkten Benach-theiligung des Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daßder Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechtedie Benachtheiligung verschuldet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen diezu seinem Nachtheil Begünstigten dem Versicherer abzutreten.
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die