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net. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangs-tages und Schlußtages.
Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo dasSchiff sich befindet, maaßgebend.
Art. 835.
Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit das-selbe bei dem Ablauf der im Vertrage festgesetzten Versicherungs-zeit unterwegs ist, so gilt die Versicherung in Ermangelungeiner entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zurAnkunft des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, fallsin diesem gelöscht wird, bis zur Beendigung der Löschung(Art. 827). Der Versicherte ist jedoch befugt, die Verlängerungdurch eine dem Versicherer, so lange das Schiff noch nicht unter-wegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen.
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für dieDauer derselben und, wenn die Verschollenheit des Schiffs ein-tritt, bis zum Ablauf der Vcrschollenheitsfrist die vereinbarteZeitprämie fortzucntrichten.
Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kaun der Ver-sicherer, wenn die Verschollcnhcitsfrist über die Versicherungs-zeit hinausläuft, ans Grund der Verschollenheit nicht in Anspruchgenommen werden.
Art. 836.
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen untermehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Hä-fen zu wählen/ bei einer Versicherung nach einem und einemanderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist derVersicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt.
Art. 837.
Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossenoder dem Versicherten das Recht vorbehalten ist, mehrere Häfenanzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet, die Häfennach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinba-rung nach der den Schifffahrtsverhältnissen entsprechenden Rei-henfolge zu besuchen/ er ist jedoch zum Besuch aller einzelnenHäfen nicht verpflichtet.
Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweitnicht ein Anderes erhellet, als die vereinbarte angesehen.
Art. 838.
Dem Versicherer fallen zur Last:
1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß' derjenigen, welche der Versicherte selbst wegen einesvon ihm erlittenen Schadens zu tragen hat/ die inGemäßhcit der Art. 637 und 734 nach den Grund-sätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträgewerden den Beiträgen zur großen Haverei gleichgeachtet /