für einen Unfall, von welchem das Schiff betroffen wird, nurinsoweit, als Fracht- oder Ueberfahrtsverträge bereits abge-schlossen find, und wenn der Rhcder Güter für seine Rechnungverschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zweck der Einladungin das Schiff oder in die Leichtersahrzeuge bereits vom Landegeschieden sind,
Art. 830.
Bei der Versicherung von Bodmerei - und Havereigeldernbeginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Geldervorgeschossen sind, oder wenn der Versicherte selbst die Haderet-gelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem diesel-ben verwendet sind/ sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchemsie bei einer Versicherung der Gegenstände, welche verbodmetoder worauf die Havereigelder verwendet sind, enden würde.
Art. 831.
Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer währendder bedungenen Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochenfort. Der Versicherer trägt insbesondere die Gefahr auchwährend des Aufenthalts in' einem Noth - oder Zwischenhafenund im Falle der Versicherung für die Hin- und Rückreise,während des Ausenthalts des Schiffs in dem Bestimmungshafender Hinreise.
Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wirddas Schiff zur Reparatur an das Land gebracht, so trägt derVersicherer die Gefahr auch während die Güter oder das Schiffsich am Lande befinden.
Art. 832.
Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reisefreiwillig oder gezwungen aufgegeben wird, so tritt in An-sehung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in welchem dieReise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens.
Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgege-ben ist, in anderer Art als mit dem zum Transport bestimm-ten Schiff nach dem Bestimmungshafen weiterbefördert, soläuft in Betreff derselben die begonnene Gefahr fort, auch wenndie Weiterbeförderung ganz oder zum Theil zu Lande geschieht.Der Versicherer trägt in solchen Fällen zugleich die Kostender früheren Löschung, die Kosten der einstweiligen Lagerungund die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diesezu Lande erfolgt.
Art. 833.
Die Art. 831 und 832 gelten nur unbeschadet der in denArt. 818 und H20 enthaltenen Vorschriften.
Art. 834.
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen,Monaten oder Iahren bestimmt, so wird die Zeit nach demAalender und der Tag von Mitternacht zu Mitternacht berech-