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neter Weise auf Kosten des Versicherers die nach den Um-ständen angemessene Sorge zu tragen (Art, 823).
Art. 827.^
Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginntdie Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in weichemmit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes angefangenwird oder, wenn weder Ladung noch Bailast einzunehmen ist,mit dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mitdem Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung oder desBallastes im Bestimmungshafen beendigt ist.
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlichverzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchemdie Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nichtstattgefunden hätte.
Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue ReiseLadung oder Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit demZeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder desBallastes begonnen wird.
Art. 828.
Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifftenGütern zu verdienende Provision versichert, so beginnt die Ge-fahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter zum Zweck derEinladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vomLande scheiden/ sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem dieGüter im Bestimmnngshafen wieder an das Land gelangen.
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei derVersicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn von demVersicherten oder von einer der im Art. 825 unter Ziffer 4bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Ge-fahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt seinwürde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versichererdie Gefahr der ortsgebräuchlichcn Benutzung von Leichterfahr-zcugen.
Art. 829.
Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Ge-fahr in Ansehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurchdie Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in dem dieGefahr bei der Versicherung des Schiffs für dieselbe Reise be-ginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchendie Güter ausgesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist,mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Ver-sicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen und enden würde.
Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt undendet die Gefahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Ge-fahr bei der Versicherung des Schiffs beginnen und enden würde.
Der Versicherer von Fracht- und Ueberfahrtsgeldern haftet