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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art, 825.

Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schädennicht zur Last:

1) bei der Versicherung van Schiff oder Fracht:

der Schaden, welcher daraus entsteht, daß dasSchiff in einem nicht seetüchtigen Znstande odernicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oderohne die erforderlichen Papiere (Art. 480) inSee gesandt ist/der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusam-menstoßes von Schissen daraus entsteht, daßder Rheder für den durch eine Person derSchiffsbcsatzung einem Dritten zugefügten Scha-den haften muß (Art. 451 und 452)/

2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:

der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nureine Folge der Abnutzung des Schiffs im ge-wöhnlichen Gebrauch ist/der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nurdurch Alter, Fäulniß oder Wurmfraß verur-sacht wird/

3) bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Ver-sicherung der Schaden, welcher durch die natürliche Be-schaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb,Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durchmangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder andiesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird/ wennjedoch die Reise durch einen Unfall, für welchen derVersicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so hatder Versicherer den unter dieser Ziffer bezeichneten Scha-den in dem Maaße zu ersetzen, in welchem die Ver-zögerung dessen Ursache ist/

4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Ver-sicherten sich gründet, und bei der Versicherung vonGütern oder imaginärem Gewinn auch der Schaden,welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kar-gadeur in dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallendesVerschulden entsteht.

Art. 826.

Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatze eines Scha-dens tritt auch dann ein, wenn dem Versicherten ein An-spruch auf dessen Vergütung igegen den Schiffer oder eine an-dere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzesdes Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat je-doch dem Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines sol-chen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewähren, auch fürdie Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht,Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in sonst geeig-