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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 822.

Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oderder Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat,Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer angezeigtwerden, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Ent-schädigungssumme den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbebei rechtzeitiger Anzeige sich gemindert hätte.

Art. 823.

Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt,sowohl für die Rettung der versicherten Sachen, als für dieAbwendung größerer Nachtheile thunlichst zu sorgen.

Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maaß-regeln vorher mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen.

Vierter Abschnitt.

Umfang der Gefahr.

Art. 824.

Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oderLadung während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind,soweit nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durchVertrag ein Anderes bestimmt ist.

Er trägt insbesondere i

t) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigenSeeunfälle, selbst wenn diese durch das Verschuldeneines Dritten veranlaßt sind, als: Eindringen des See-wassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Ex-plosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w. /

2) die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoherHand /

3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten,von dem Versicherten nicht verschuldeten Arrestes/

4) die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des See-raubes, der Plünderung und sonstiger Gewaltthätigkeiten/

5) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zurFortsetzung der Reise oder der Verfügung über dieselbendurch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem Zweck(Art. 507510, 734)/

6) die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einerPerson der Schiffsbesatzung, sofern daraus für denversicherten Gegenstand ein Schaden entsteht/

7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schissen und zwarohne Unterschied, ob der Versicherte in Folge des Zu-sammenstoßes unmittelbar oder ob er mittelbar dadurcheinen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zuge-fügten Schaden zu ersetze» hat.