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Art. 818.
Wenn von dem Versicherten oder im Austrage oder mitGenehmigung desselben der Antritt oder die Vollendung derReise ungebührlich verzögert, von dem der versicherten Reiseentsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird,dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nichterachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in andererWeise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr veran-laßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondere Zu-sage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die spätersich ereignenden Unfälle.
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein:
1) wenn erhellet, daß die Vergrößerung oder Veränderungder Gefahr keinen Einfluß auf den späteren Unfall hatüben können/
2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr,nachdem die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufenbegonnen hat, durch einen Nothfall verursacht ist, essei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet,welche der Versicherer nicht zu tragen hat/
8) wenn der Schisser zu der Abweichung von dem Wegedurch das Gebot der Menschlichkeit genöthigt ist.
Art. 819.
Wird bei dem Abschlüsse des Vertrages der Schisser be-zeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusageenthalten, daß der benannte Schiffer auch die Führung desSchiffs behalten werde.
Art. 820.
Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versichererfür keinen Unfall wenn und insoweit die Beförderung derselbennicht mit dem zum Transport bestimmten Schiff geschieht. Erhastet jedoch nach Maaßgabe des Vertrages, wenn die Güter,nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat,ohne Auftrag und ohne Genehmigung des Versicherten in andererArt als mit dem zum Transport bestimmten Schiff weiter be-fördert werden, oder wenn dies in Folge eines Unfalls geschieht,es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welcheder Versicherer nicht zu tragen hat.
Art. 821.
Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung desSchiffs oder der Schisse (in unbestimmten oder unbenanntenSchiffen) muß der Versicherte, sobald er Nachricht erhält, inwelches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachrichtdem Versicherer mittheilen.
Fm Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet derVersicherer für keinen Unfall, welcher den abgeladenen Güternzustößt.