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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 810813 in Ansehung eines Umstandes zuwidergehandelt,welcher nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft,so bleibt der Vertrag für den Versicherer in Ansehung desübrigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch inAnsehung dieses Theils für den Versicherer unverbindlich, wennerhellet, daß der Letztere denselben allein unter denselben Bestim-mungen nicht versichert haben würde.

Art. 815.

Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810814,selbst wenn er die gänzliche oder theilweise UnVerbindlichkeit desVertrages geltend macht, gleichwvhl die volle Prämie.

Dritter Abschnitt.

Verpflichtungen des Versicherten ans dem Versicherungsvertrage.

Art. 816.

Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist,sofort nach dem Abschlüge des Vertrages, und wenn eine Polizeverlaugt wird, gegen Auslieferung der Polize zu zahlen.

Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer ver-pflichtet.

Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Ver-sicherungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämievon dem Versicherten noch nicht erbalten hat, so kann der Ver-sicherer auch den Versicherten auf Zablung der Prämie in An-spruch nebmen.

Art. 817.

Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr fürden Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere Reise an-getreten, sv ist der Versicherer bei der Versicherung von Schiffund Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungenträgt der Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann,wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten,noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist.

Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahrfür den Versicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Ver-sicherer nicht für die nach der Veränderung der Reise eintretendenUnfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Verän-derung weder von dem Versicherten, noch im Auftrage odermit Genehmigung desselben bewirkt oder wenn sie durch einenNothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einerGefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat.

Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nacheinem anderen Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführunggebracht wird, sollten auch die Wege nach beiden Bestimmungs-häfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt so-wohl für die Fälle des ersten, als für die Fälle des zweitenAbsatzes dieses Artikels.