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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Zweiter Abschnitt.

Anzeigen bei dem Abschlüsse des Vertrages.

Art, 810.

Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Ver-sicherung für eigene Rechnung als im Falle der Versicherungfür fremde Rechnung verpflichtet, bei dem Abschlüsse des Ver-trages dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen,welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der vvndem Versicherer zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf denEntschluß des Letzteren, sich auf den Vertrag überhaupt oderunter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluß zu üben.

Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durcheinen Vertreter desselben abgeschlossen wird, so sind auch die demVertreter bekannten Umstände anzuzeigen.

Art. 811.

Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssendem Versicherer bei dem Abschlüsse des Vertrages auch diejenigenUmstände angezeigt werden, welche dem Versicherten selbst odereinem Zwischenbcauftragten bekannt sind.

Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauf-tragten kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Umstanddenselben so spät bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmerohne Anwendung außergewöhnlicher Maaßregeln vor Abschlußdes Vertrages nicht mehr davon benachrichtigen können.

Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht i»Betracht, wenn die Versicherung ohne Austrag und ohne Wissendesselben genommen ist.

Art. 812.

Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichneteVerpflichtung nicht erfüllt wird, so ist der Vertrag für denVersicherer unverbindlich.

Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn dernicht angezeigte Umstand dem Versicherer bekannt war oder alsihm bekannt vorausgesetzt werden durfte.

Art. 813.

Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse desVertrages in Bezug auf einen erheblichen Umstand (Art. 810)eine unrichtige Anzeige gemacht, so ist der Vertrag für denVersicherer unverbindlich, es sei denn, daß diesem die Unrichtig-keit der Anzeige bekannt war.

Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, ohne Unterschied,ob die Anzeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oderohne Verschulden unrichtig gemacht ist.

Art. 814.

Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände odereiner Gesammtheit von Gegenständen den Vorschriften der