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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Theil der Taxe auf den imaginären Gewinn sich beziehe/ sowird angenommen/ daß zehn Prozent der Taxe auf den ima-ginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherungdes imaginären Gewinnes der Versicherungswerth nicht taxirtist, so werden als imaginärer Gewinn zehn Prozent des Ver-sichcrungswerthes der Güter (Art. 803) als versichert betrachtet.

Die Bestimmungen des zweiten Absatzes kommen auch imFalle der Mitversicherung der Provision mit der Maaßgabe zurAnwendung/ daß an Stelle der zehn Prozent zwei Prozenttreten.

Art. 806.

Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbstständigversichert/ der Versicherungswerth jedoch nicht taxirt/ so wirdim Zweifel angenommen/ daß die Versicherungssumme zugleichals Taxe des Versicherungswerthes gelten soll.

Art. 807.

Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämiefür den Bodmereigläubigcr versichert werden.

Ist bei der Versicherung von Bodmercigeldern nicht ange-geben, welche Gegenstände verbodmet sind/ so wird angenommen/daß Bodmereigelder auf Schiff/ Fracht und Ladung versichertseien. Wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände ver-bodmet sind/ so kann nur der Versicherer auf die vorstehendeBestimmung sich berufen.

Art. 808.

Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt/ so tritt er/insoweit er einen Schaden vergütet hat/ dessen Erstattung derVersicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist/ jedoch un-beschadet der Bestimmungen im zweiten Absätze des Art. 778und im zweiten Absätze des Art. 781/ in die Rechte des Ver-sicherten gegen den Dritten.

Der Versicherte ist verpflichtet/ dem Versicherer/ wenn eres verlangt/ auf dessen Kosten eine beglaubigte Anerkennungs-urkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten zuertheilen.

Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durchwelche er jene Rechte beeinträchtigt.

Art. 809.

Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine denGefahren der See ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherteim Fall eines Schadens verpflichtet, dem Versicherer, nachdemdieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen denSchuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz ge-leistet hat.

Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen denSchuldner zustehenden Rechte geltend zu machen, bevor er denVersicherer in Anspruch nimmt,