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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
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Art. 801.

Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichertwerden, insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung derAusrüstungskosten, der Heuer und der Versicherungskosten ver-sichert ist.

AIs Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag derin den Frachtverträgen bedungenen Fracht, und wenn eine be-stimmte Fracht nicht bedungen ist oder insoweit Güter für Rech-nung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichenFracht (Art. 620).

Art. 802.

Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, obdieselbe ganz oder ob nur ein Theil derselben versichert sei, sogilt die ganze Fracht als versichert.

Fst nicht bestimmt, ob die Brutto- oder Nettosracht ver-sichert sei, so gilt die Bruttofracht als versichert.

Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurück-reise unter einer Versicherungssumme versichert sind und nichtbestimmt ist, welcher Theil der Versicherungssumme auf die Frachtder Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der Zurückreisefalle, so wird die Hälfte derselben auf die Fracht der Hinreise,die Hälfte auf die Fracht der Zurückreise gerechnet.

Art. 803.

Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteiennicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben,derjenige Werth, welchen die Güter am Ort und zur Zeit derAbladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis anBord einschließlich der Versicherungskosten.

Die Fracht, sowie die Kosten während der Reise und amBestimmungsort werden nur hinzugerechnet, sosern es verein-bart ist.

Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zurAnwendung, wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist.

Art. 804.

Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbst-ständig, sei es durch Versicherung der Bruttofracht, versichert,oder sind bei der Versicherung von Gütern die Fracht oder dieKosten während der Reise und am Bestimmungsort versichert,so leistet der Versicherer für denjenigen Theil derselben keinenErsatz, welcher in Folge eines Unfalls erspart wird.

Art. 805.

Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Ge-winn oder die Provision, selbst wenn der Versicherungswerthder Güter taxirt ist, als mitversichcrt nur anzusehen, sofern esim Vertrage bestimmt ist.

Ist im Falle der Mitversichcrung des imaginären Gewinnesder Versicherungswerth taxirt, aber nicht bestimmt, welche