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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art, 795.

Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einandergeschlossen worden/ so hat ein späterer Verzicht ans die gegenden einen Versicherer begründeten Rechte keinen Einfluß aufdie Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer.

Art. 796.

Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerth nichterreicht/ so hastet der Versicherer im Fall eines theilweisen Scha-dens für den Betrag desselben nur nach Verhältniß der Ver-sicherungssumme zum Versicherungswerth.

Art. 797.

Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungs-werth auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirtePolize), so ist die Taxe unter den Parteien für den Versiche-rungswerth maaßgebend.

Der Versicherer ist jedoch befugt/ eine Herabsetzung derTaxe zu fordern/ wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich über-setzt sei, ist imaginärer Gewinn taxirt, so hat er im Falle derAnfechtung der Taxe zu beweisen/ daß dieselbe den zur Zeit desAbschlusses des Vertrags uach kaufmännischer Berechnung mög-licher Weise zu erwartenden Gewinn überstiegen habe.

Eine Pvlize mit der Bestimmung: »vorläufig taxirt«wird, so lange die Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einernicht taxirten Polize (offenen Polize) gleichgeachtet.

Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezugauf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden nur dannmaaßgebend, wenn dieses besonders bedungen ist.

Art. 798.

Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eineGesammtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssummebegriffen, aber für einzelne derselben besondere Taxen vereinbartsind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxirt sind,auch als abgesondert versichert.

Art. 799.

Als Versicherungswerth des Schiffs gilt, wenn die Par-teien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung verein-bart haben, der Werth, welchen das Schiff in dem Zeitpunkthat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zn lausenbeginnt.

Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung,wenn der Versicherungswerth des Schiffs taxirt ist.

Art. 800.

Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungs-kosten können zugleich mit dem Schiff oder besonders versichertwerden, insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung derBruttofracht versichert sind. Dieselben gelten nur dann alsmit dem Schiff versichert, wenn es vereinbart ist.

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