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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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der Versicherungssummen bildet. Hierbei wird im Zweifel ver-muthet, das; die Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind.

Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaft-liche Polize ertheilt ist, ingleichcn mehrere Versicherungsverträge,welche an demselben Tage abgeschlossen sind, gelten als gleich-zeitig abgeschlossen.

Art. 792.

Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Wertheversichert ist, nochmals versichert, so hat die spätere Versicherunginsoweit keine rechtliche Geltung, als der Gegenstand auf dieselbeZeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert ist (Doppel-versicherung).

Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werthversichert, so gilt die spätere Versicherung, insoweit sie aufdieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr genommen ist, nur fürden noch nicht versicherten Theil des Werths.

Art. 793.

Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Ein-gehung der früheren Versicherung rechtliche Geltung!

1) wenn bei dem Abschlüsse des späteren Vertrages mit demVersicherer vereinbart wird, daß demselben die Rechteaus der früheren Versicherung abzutreten seien/

2) wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung ge-schlossen wird, daß der Versicherer nur insoweit haste,als der Versicherte sich an den früheren Versichererwegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholen ver-möge oder die frühere Versicherung nicht zu Recht bestehe/

3) wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtanzeigeseiner Verpflichtung insoweit entlassen wird, als zurVermeidung einer Doppelvcrsicherung nöthig ist, und derspätere Versicherer bei Eingehung der späteren Versiche-rung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Ver-sicherer gebührt in diesem Fall, obschon er von seinerVerpflichtung befreit wird, gleichwohl die volle Prämie.

Art. 794.

Im Falle der Doppelvcrsicherung hat nicht die zuerst ge-.nommene, sondern die später genommene Versicherung rechtlicheGeltung, wenn die frühere Versicherung für fremde' Rechnungohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen von dem Ver-sicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falleder Versicherte entweder bei Eingehung der späteren Versicherungvon der früheren noch nicht unterrichtet war oder bei Ein-gehung der späteren Versicherung dem Versicherer anzeigt, daßer die frühere Versicherung zurückweise.

Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung derPrämie bestimmen sich in diesen Fällen nach den Vorschriftender Art. 999 und 901.