Vertreter des Versicherten in dessen Namen geschlossen, so istim Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungs-nehmer, noch die Versicherung selbst eine Versicherung für fremdeRechnung.
Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf dasInteresse eines benannten Dritten sich beziehende Versicherungeine Versicherung für fremde Rechnung ist.
Art. 788/
Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichneteschriftliche Urkunde (Polize) über den Versicherungsvertrag demVersicherungsnehmer aus dessen Verlangen auszuhändigen.
Art. 789.
Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrages hat es keinendaß zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit
des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossenoder daß der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist.
Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältnisse un-terrichtet, so ist der Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig.
Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit desEintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen sei,oder wußte nur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersetzendeSchaden schon eingetreten sei, so ist der Vertrag für den anderen,von dem Sachverhältnisse nicht unterrichteten Theil unverbindlich.Im zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die Un-verbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl auf dievolle Prämie Anspruch.
Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durcheinen Vertreter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift deszweiten Absatzes des Art. 810, im Falle der Versicherungfür fremde Rechnung die Vorschrift des Art. 811 und im Falleder Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheitvon Gegenständen die Vorschrift des Art. 814 zur Anwendung.
Art. 790.
Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist derVersicherungswerth.
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nichtübersteigen. ' ' <
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerrhübersteigt (Uebervcrsicherung), hat die Versicherung keine recht-liche Geltung.
Art. 791.
Ucbersteigt im Fall einer gleichzeitigen Abschließung verschie-dener Versicherungsverträge der Gesammtbetrag der Versiche-rungssummen den Versicherungswerth, so haften alle Versiche-rer zusammen nur in Höhe des Versicherungswerths, und zwarjeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerths,als seine Versicherungssumme Prozente des Gesammtbetrages
12