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der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort
erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn)/die zu verdienende Provision/die von dem Versicherer üvernommeue Gefahr (Rück-versicherung).
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nichtenthalten.
Art. 784.
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmann-schaft kann nicht versichert werden.
Art. 785.
Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes In-teresse (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesseeines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) und in demletzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person desVersicherten unter Versicherung dringen.
Es kann im Vertrage auch unbestimmt gelassen werden/ob die Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung ge-nommen wird (für Rechnung »wen es angeht«). Ergiebt sichbei einer Versicherung für Rechnung »wen es angeht«/ daßdieselbe für fremde Rechnung genommen ist/ so kommen dieVorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung zurAnwendung.
Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Ver-sicherungsnehmers geschlossen/ wenn der Vertrag nicht ergiebt/daß sie für fremde Rechnung oder für Rechnung »wen es an-geht« genommen ist.
Art. 786.
Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Ver-sicherer nur dann verbindlich/ wenn entweder der Versicherungs-nehmer zur Eingehung derselben von dem Versicherten beauftragtwar,, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrages von demVersicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages demVersicherer angezeigt wird.
Ist die Anzeige unterlasse»/ so kann der Mangel des Auf-trages dadurch nicht ersetzt werde»/ daß der Versicherte die Ver-sicherung nachträglich genehmigt.
Ist die Anzeige erfolgt/ so ist die Verbindlichkeit der Ver-sicherung für den Versicherer von der nachträglichen Genehmi-gung des Versicherten nicht abhängig.
Der Versicherer/ für welchen nach den Bestimmungendieses Artikels der Versicherungsvertrag unverbindlich ist/ hat/selbst wenn er die UnVerbindlichkeit des Vertrages geltend macht/gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch.
Art. 787.
Ist die Versicherung von einem Bevollmächtigten / voneinem Geschäftsführer ohne Auftrag oder von einem sonstigen