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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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der auf einer Schissspart hastenden Pfandrechte int Falle desZwangsverkaufs dieser Schissspart ein.

Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absätzeerwähnten Pfandgläubiger nicht nach den Bestimmungen diesesTitels, sondern nach den Landesgcsetzen beurtheilt.

Art. 781.

Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmerei-aclder, der Beiträge zur großen Haverci und der Bergungs-und Hülfskosten (Art. 624,626, 686, 727,753) haftenden Pfand-rechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach / unterdiesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher ent-standenen den Vorzug/ die gleichzeitig entstandenen sind gleich-berechtigt. Die Forderungen aus den von dem Schiffer ausAnlaß desselben Nothfalls abgeschlossenen Geschäften gelten alsgleichzeitig entstanden.

In den Fällen der großen Havcrei und des Verlustes oderder Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen kommen dieVorschriften des Art. 778 und in dem Falle des von demSchisser zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustesnach Maaßgabe des dritten Absatzes des Art. 564 bewirktenVerkaufs, die Vorschriften des Art. 767 Ziffer 2, und wennderjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, dasKaufgeld einzieht, der Art. 776 zur Anwendung.

Elfter Titel.

Von der Versicherung gegen die Gefahren derSeeschifffahrt.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Grundsätze.

Art. 782.

Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daranhat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der" Seeschifffahrtbestehe, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.

Art. 783.

Es können insbesondere versichert werden:das Schiff/die Fracht/

die Ueberfahrtsgelder /die Güter/die Bodmereigeldcr,die Havercigelder/

andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht,Ueberfahrtsgelder oder Güter dienen/