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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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und 2 erwähnten Fällen das Kaufgeld eingezogen hat, hafteter in Höhe des eingezogenen Betrages sämmtlichen Schiffs-gländigeru in gleicher Weise persönlich, wie den Gläubigern einerReise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775).

Art. 777.

Wenn der Nheder, nachdem er ovn der Forderung einesSchiffsgläubigers, für welche er nur mit Schiff und Frachthaftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einer neuen Reise(Art. 760) in See sendet, ohne daß das Interesse des Schiffs-gläubigers es geboten hat, so wird er für die Forderung inHöhe desjenigen Betrages zugleich persönlich verpflichtet, welcherfür den Gläubiger sich ergeben haben würde, falls der Werth,welchen das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffs-gläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre.

Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen,daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständige Be-friedigung erlangt haben würde.

Die persönliche Verpflichtung des Nheders, welche aus derEinziehung der dem Gläubiger haftenden Fracht entsteht (Art.774), wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Art. 778.

Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung inFällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger anStelle desjenigen, wofür die Vergütung bestimmt ist.

Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle desVerlustes oder der Beschädigung des Schiffs, oder wegen endzogener Fracht im Falle des Verlustes oder der Beschädigungvon Gütern dem Nheder von demjenigen gezahlt werden muß,welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung ver-ursacht hat.

Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rhedereingezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages denSchisssgläubigern in gleicher Art persönlich, wie den Gläubigerneiner Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775).

Art. 779.

Im Falle der Konkurrenz der Schisssgläubiger, welche ihrPfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonsti-gen Gläubigern, haben die Schiffsgläubiger den Vorzug.

Art. 780.

Die Bestimmungen der Art. 767 und 769 über das Er-löschen der Pfandrechte der Schiffsgläubiger finden auch An-wendung auf die sonstigen Pfandrechte, welche nach den Landes-gesetzen an dem Schiff oder einer Schiffspart durch Willens-erklärung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzerverfolgbar sind.

Die Vorschrift des Art. 767 Ziffer 1 tritt auch rücksichtlich